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   BGH, 27.04.2021 - II ZR 110/20   

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https://dejure.org/2021,18481
BGH, 27.04.2021 - II ZR 110/20 (https://dejure.org/2021,18481)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2021 - II ZR 110/20 (https://dejure.org/2021,18481)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2021 - II ZR 110/20 (https://dejure.org/2021,18481)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.11.2017 - II ZB 4/17

    Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Auskunftserteilung: Bemessung für die

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - II ZR 110/20
    Soweit die Beklagte geltend macht, der Beschluss diene der Befriedung der Gesellschaft im Allgemeinen und dem Schutz der Interessen an der Wahrung des Datengeheimnisses eines jeden Gesellschafters, weil die Klägerin mit ihrer Klage rechtsmissbräuchliche und Unfrieden innerhalb des Gesellschafterkreises stiftende Interessen verfolge, handelt es sich um ein lediglich mittelbares Interesse, das als reine Fernwirkung der ergangenen Entscheidung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, ZIP 2018, 70 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 24.10.2023 - II ZB 3/23

    Auskunftsersuchen des Gesellschafters betreffend die Namen, Anschriften und

    Drittbeziehungen stellen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil dar und haben deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsanspruch, sondern gleichermaßen für die Beschwer außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8, 12; Beschluss vom 27. April 2021 - II ZR 110/20, juris Rn. 3; jeweils mwN).
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